Mit einiger Spannung war die gestrige Berufungsverhandlung der Sächsischen Staatskapelle am Landesarbeitsgericht Chemnitz erwartet worden. Es ging um eine Klage von fünf Musikern dieses Orchesters, die auch unter Corona-Bedingungen ihr Recht auf Arbeit einfordern wollten. Angeblich war ihnen dies von ihrem Arbeitgeber, der Sächsischen Staatsoper, aufgrund der Pandemie-Bestimmungen vorenthalten worden.
In diversen Medien hat der Fall bereits für heftige Schlagzeilen gesorgt, nicht zuletzt wegen einer verbalen Entgleisung des Openintendanten: er meinte, man solle nicht die Hand beißen, die einen füttert. Dennoch scheint es ein recht starker Tobak zu sein, just in jetzigen Pandemie-Zeiten das Recht auf Arbeit einzufordern. Der Ausgangspunkt dafür liegt allerdings schon einige Monate zurück, als noch nirgendwo absehbar war, wie sich die Lage entwickeln werde, überall aber gehofft worden ist, dass diese globale Krise bald überwunden sein würde.
Inzwischen arbeitet die Staatskapelle zwar wieder, etwa zu Proben für Mozarts »Zauberflöte«, die kürzlich als Stream-Ostergeschenk produziert wurde. Der Ärger bei den fünf Klägern aus dem Orchester hat sich allerdings aufgestaut, als absehbar war, dass andere Orchester durchaus arbeiten konnten, wo es Proben, Online-Konzerte, Rundfunk- und CD-Produktionen gegeben hatte – während in Dresden vorübergehend nicht mal geprobt werden durfte. Was aber inzwischen vom Tisch ist.
Dennoch ist das Berufungsverhandlung gestern aufgrund von Zulässigkeitsfragen abgewiesen worden. Die Kläger haben also verloren, weil ihnen von der Gegenseite – dem Arbeitgeber Sächsische Staatsoper – Proben nun ausdrücklich erlaubt worden sind. Ein endgültiges Urteil – recht überraschend in einem Eilverfahren – dürfte erst in mehreren Wochen zu erwarten sein. Um das Juristendeutsch in eine halbwegs nachvollziehbare Sprache zu interpretieren, dürfte das Ergebnis darauf hinauslaufen, dass es derzeit keinen Anspruch der Kläger gibt, dem das Gericht stattgeben könnte.
Dabei ging es den klagenden Musikern um Fragen wie Qualitätssicherung und Qualitätserhalt. Immerhin gilt die Sächsische Staatskapelle als ein international herausragendes Spitzenorchester. Ob diese Position nun durch die wieder erlaubten Proben sichergestellt ist, scheint fraglich. Denn bislang fehlt das regelmäßige Zusammenspiel, das obligatorische Training, wie es beispielsweise bei Spitzensportlern unabdingbar ist. Gefordert wurden verlässliche Spiel- und Probenpläne, die auch unter Pandemiebedingungen umgesetzt werden können. Schließlich hat die Staatskapelle einen herausragenden Ruf zu verteidigen. Just um diese Qualitätssicherung ging es den Klägern.
Orchester wollen auf die Bühne, um vor Publikum zu spielen, sie wollen Musik machen, um ihr Dasein zu manifestieren. Genau in dieser Hinsicht aber sind die Kläger der Sächsischen Staatskapelle nun vor dem Landesarbeitsgericht Chemnitz gescheitert. Vorstellungen und Aufnahmen zu realisieren sei kein Gegenstand der Verhandlung gewesen, hieß es. Nur wenn die Kläger künftig weit unter ihrem künstlerischen Niveau beschäftigt würden, müsse ein neues Verfahren angestrengt werden.
Die Sächsische Staatskapelle darf also proben. Die aktuellen Orchesterdienstpläne müssen dabei eingehalten werden. Mehr haben die fünf Kläger in ihrer Berufungsverhandlung vor dem Landesarbeitsgericht Chemnitz nicht erreicht.